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01/08 2007:

Erwerbsschwelle


Verfasser:  StB Mag. Gabriele Tomka

 


Erwerbsschwelle

Wareneinkauf aus der EU

GEFAHR DER DOPPELTEN UMSATZSTEUERBELASTUNG

 

Wichtig für:

Kleinunternehmer
Unternehmer, die nur unecht steuerfreie Umsätze ausführen (z.B. Ärzte, Versicherungen)
pauschalierte Land- und Forstwirte
juristische Personen, soweit Nichtunternehmer (z.B. Gemeinden, Vereine usw.)


Werden Waren, Maschinen oder Geräte aus der EU eingekauft und überschreitet der Gesamtbetrag der Entgelte (maßgeblich sind die Nettoentgelte) den Betrag von € 11.000,00 im Kalenderjahr, so ist ab dem Erwerb, mit dem im laufenden Jahr die Erwerbsschwelle überschritten wird, in Österreich die Erwerbsbesteuerung vorzunehmen. Im darauf folgenden Kalenderjahr hat jedenfalls die Erwerbsbesteuerung stattzufinden.


Ausnahme:

o Neue Fahrzeuge
o Verbrauchssteuerpflichtige Waren
(bleiben bei der Schwellenberechnung außer Ansatz)


Verzicht auf die Erwerbsschwelle:

Der Unternehmer kann – schriftlich – auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichten.
Der Unternehmer ist dann 2 Jahre gebunden.
Widerruf ist ebenfalls schriftlich zu erklären.


Beispiel:

  1. Ein österreichischer Internist kauft im Jahr 2005 Material um € 6.000,00 in Deutschland.

  2. Im März 2006 kauft er ein medizinisches Gerät um € 9.000,00 in Italien und im August 2006 Material um € 5.000,00 in Deutschland.

  3. Im Jahr 2007 wird wieder Material um € 6.000,00 in Deutschland eingekauft.

    Der Internist führt in Österreich nur unecht steuerbefreite Umsätze aus.


Lösung:

  1. Mit den Einkäufen im Jahr 2005 überschreitet der Arzt die Erwerbsschwelle nicht. Er kauft das Material in Deutschland inkl. deutscher Umsatzsteuer.

  2. Mit dem Kauf des Gerätes wird die Erwerbsschwelle noch nicht überschritten, d.h. Kauf mit italienischer Umsatzsteuer.

    Mit dem Kauf im August 2006 wird die Erwerbsschwelle überschritten. Der Arzt hat dem deutschen Unternehmen seine UID-Nummer bekanntzugeben. Der Deutsche liefert steuerfrei. Der österreichische Arzt unterliegt für den Materialeinkauf i.H.v. € 5.000,00 in Österreich der Erwerbsbesteuerung, d.h. er hat für den Einkauf an das für ihn zuständige Finanzamt die Umsatzsteuer abzuführen.


    Tritt der österreichische Arzt nicht mit seiner UID-Nummer auf, schuldet er sowohl die deutsche wie auch die österreichische Umsatzsteuer.

    Achtung vor Doppelbelastung!!

  3. Da der Arzt im Jahr 2006 die Erwerbsschwelle überschritten hat, unterliegen die Erwerbe im Jahr 2007 (unabhängig von der Erwerbshöhe) der Erwerbsbesteuerung.

    Ab 2008 – wenn 2007 Einkäufe unter € 11.000,00 liegen – keine Erwerbsbesteuerung.